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Bürgerfunk

Das Landesmediengesetz NRW regelt in § 40b die Einbindung von Bürgerfunk in die Programme des lokalen Hörfunks. Vorgesehen ist, dass Veranstalter lokalen Hörfunks Programmbeiträge von Bürgerfunkgruppen in ihr Programm einbeziehen.

Beiträge liefern können Gruppen, die im Verbreitungsgebiet tätig sind, über eine geeignete Qualifizierung verfügen und selbst keine Rundfunkzulassung haben. Die Mitglieder müssen ihre Wohnung oder ihren ständigen Aufenthalt im Ennepe-Ruhr-Kreis haben; bei Schul- und Jugendprojekten genügt der Sitz der Einrichtung.

Über die Voraussetzungen, die Qualifizierung und die Anerkennung von Bürgerfunkgruppen entscheidet die Landesanstalt für Medien NRW. Informationen dazu gibt es unter medienanstalt-nrw.de.

Anerkannte Gruppen aus dem Ennepe-Ruhr-Kreis, die Sendezeit nutzen möchten, wenden sich per E-Mail an info@radioenneperuhr.de. Nicht in Anspruch genommene Sendezeit nutzt Radio Ennepe Ruhr nach § 40a Abs. 4 LMG NRW selbst.

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